Dieser Artikel behandelt Länderhygieneverordnungen für den niedergelassenen Bereich. Für Krankenhäuser wird auf die Auflistung der DGKH verwiesen.
Neben den bundesweit gültigen gesetzlichen Bestimmungen wie dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) existieren auch für die jeweiligen Bundesländer relevante Länderhygieneverordnungen. Die Inhalte dieser Verordnungen ähneln sich zwar stark, es gibt jedoch auch regionale Besonderheiten, denen man sich bewusst sein sollte. So fordert das Bundesland Nordrhein-Westfalen z. B. für nicht-medizinische Einrichtungen (allerdings inkl. der Fußpflege, was erfahrungsgemäß auch Podologen betrifft) die Überprüfung von Sterilisationsprozessen durch Bioindikatoren. Dies ist zwar ein veraltetes und nicht mehr dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren, wird aber durch die Hygieneverordnung zur Pflicht. Daher ist es notwendig, dass Praxisbetreiber die für sie gültige Hygieneverordnung kennen und umsetzen, um solche regionalen Besonderheiten abzudecken.
Inhalte und Zielgruppen
Die Organisation der Hygieneverordnungen wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Es existieren sowohl gemeinsame Hygieneverordnungen für alle medizinischen Einrichtungen als auch getrennte Verordnungen für bestimmte Bereiche. Bei letzteren werden in der Regel nicht-ärztliche Einrichtungen (u.a. Podologie, Physiotherapie, aber auch z. B. Tattoo-Studios) gesondert betrachtet. In jedem Fall ist wichtig, genauestens auf den Geltungsbereich zu Beginn der jeweiligen Verordnungen zu achten, um festzustellen, welches Dokument anzuwenden ist.
Die Liste
Im Folgenden finden Sie die Auflistung aller aktuell gültigen Hygieneverordnungen der Länder für den niedergelassenen Bereich. Bei entsprechender Trennung der Gültigkeitsbereiche ist dies im Linknamen angegeben. Wenn Sie auf ungültige Links treffen oder Ergänzungen haben sollten, geben Sie mir gerne per Mail Bescheid. Vielen Dank!